Worum geht’s?
Damit die staatlichen Organe künftig in die Lage versetzt sind, Belange des Umweltschutzes mit denen der Ernährungssicherung optimal in Einklang zu bringen, ist es erforderlich, die Ernährungssicherung durch regionale Produktion und Verarbeitung in den Rang eines Staatsziels zu erheben.
#Ernährungssicherung als Staatsziel
Seit 1949 haben mehrere Staatsziele Eingang in das Grundgesetz gefunden, zuletzt in Art. 20a GG der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sowie der Tiere. Die Erzeugung hochwertiger, gesunder Lebensmittel zur Ernährungssicherung durch regionale Produktion und Verarbeitung hat diese verfassungsrechtliche Wertschätzung bisher nicht erfahren.
Dabei ist das Recht auf angemessene Ernährung sowohl im UN-Sozialpakt als auch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte als Menschenrecht verankert. Regionale Produktion und Verarbeitung gewährleistet die Lebensmittelsicherheit durch hohe Standards und ist durch kurze Lieferketten krisensicher und klimaschonend. Denn die Sicherstellung einer ausreichenden Ernährung ist durch die Auswirkungen des Klimawandels genauso gefährdet wie durch kriegerische Auseinandersetzungen, Bodenspekulationen, ideologisch betriebenen Umweltschutz und eine rasant wachsende Weltbevölkerung.
Treffen zwei gleichrangige Verfassungsnormen aufeinander, soll ein möglichst schonender Ausgleich zwischen beiden realisiert werden. Bisher hat jedoch allein der Schutz natürlicher Lebensgrundlagen Verfassungsrang, während die Nutzung dieser Ressourcen zur Sicherung der menschlichen Ernährung diesen Status nicht innehat.
Unsere konkreten Erwartungen:
Damit die staatlichen Organe künftig in die Lage versetzt sind, Belange des Umweltschutzes mit denen der Ernährungssicherung optimal in Einklang zu bringen, ist es erforderlich, die Ernährungssicherung durch regionale Produktion und Verarbeitung in den Rang eines Staatsziels zu erheben.
Zu diesem Zweck könnte Art. 20a GG künftig wie folgt lauten:
„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen, die Tiere und die Sicherung der menschlichen Ernährung im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“